Hier kommen alle Ankündigungen rein!
Antwort schreiben

se*uell*r Mis*bra*ch vor Gericht

17.04.2008, 11:38

se*uell*r Mis*bra*ch vor Gericht

Besonders bei der Strafverfolgung müssen die Sorge und das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Das Strafverfahren muss kindgerecht gestaltet sein, um weitere Schädigungen des Kindes zu vermeiden. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind verstärkt bemüht, die Belastung für die betroffenen Kinder im Rahmen ihrer Möglichkeiten so gering wie möglich zu halten. Wichtig ist, dass Sie sich vorher über die Abläufe in einem Strafverfahren informieren. Suchen Sie daher Rat und Hilfe bei einer Fachberatungsstelle oder durch eine fachanwaltliche Beratung.

Hinweise zum Ermittlungs-und Strafverfahren


wer kann Strafanzeige erstatten und wie geht das?

se*uell*r Mis*bra*ch an Kindern ist eine Straftat. Als Sorgeberechtigte sind Sie verpflichtet, den Schutz des Kindes vor weiteren sexuellen Übergriffen sicherzustellen.

Grundsätzlich kann jeder Anzeige erstatten, der Kenntnis von dem se*uel*en Mis*bra*ch eines Kindes hat. Die Anzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen und ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie muss grundsätzlich bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft entgegengenommen werden. Es empfiehlt sich, die Anzeige bei der polizeilichen Fachdienststelle für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erstatten. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Pflicht, sobald sie vom Verdacht einer strafbaren Handlung erfahren, den Sachverhalt zu erforschen (= Strafverfolgungszwang). Auch se*uell*r Mis*bra*ch durch deutsche Täterinnen und Täter an Kindern im Ausland ist strafbar und wird nach Bekanntwerden in Deutschland verfolgt.

Kann durch eine Strafanzeige das Kind vor weiterer sexueller Gewalt geschützt werden?

Nicht immer kann ein Täter unmittelbar nach einer Strafanzeige auf Dauer eingesperrt werden. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die im Gesetz festgelegten Gründe vorliegen, die eine Untersuchungshaft bis zu der eigentlichen Hauptverhandlung zulassen. Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage der polizeilichen Ermittlungen und Zeugenbefragungen.
Die Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls trifft eine Richterin oder ein Richter. Am besten beraten Sie sich schon im Vorfeld einer Anzeige mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, um die Lage einschätzen zu können.

Kann ich als Folge einer Strafanzeige mein Aufenthaltsrecht verlieren?


Wenn Sie selber keinen deutschen Pass besitzen, haben Sie vielleicht Angst, durch eine Anzeige gegen ihren Ehepartner Ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Das ist vor allem relevant, wenn Ihr Ehepartner der Täter ist und Sie weniger als zwei Jahre in einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland leben. Nach zwei Jahren können Sie den Partner verlassen, ohne Ihren eigenen Aufenthaltstitel zu verlieren. Es empfiehlt sich, Kontakt zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Ausländerrecht aufzunehmen. Diese werden über Beratungsstellen vermittelt.

Wie lange nach der Tat ist eine Strafanzeige möglich?

Sexuelle Gewaltstraftaten gegen Kinder können zu einem großen Teil noch nach mehreren Jahren angezeigt werden. Die Verjährungsfrist bei Verfahren wegen sexuellem Missbrauch an Kindern beginnt erst ab dem 18. Geburtstag des Opfers zu laufen. Fragen Sie im Vorfeld Ihren Rechtsbeistand, wann Ihr Fall verjähren könnte.

Was passiert nach einer Strafanzeige?


Die polizeiliche Vernehmung des Kindes

In vielen Fällen sexuellen Missbrauchs sind die Angaben des Kindes zunächst einmal die zentralen Beweise. Aus diesem Grunde kommt der Anhörung des Kindes durch die Polizei eine hohe Bedeutung zu. Das Kind ist hier automatisch in der Doppelrolle als Zeuge und als Opfer. Speziell geschulte Beamtinnen und Beamte der jeweiligen Fachdienststelle befragen das Kind. In einigen Polizeibehörden gibt es zu diesem Zweck auch so genannte Kinderanhörungszimmer.
Das sind kindgerecht gestaltete Räumlichkeiten, in denen die Befragung des Kindes in Bild und Ton aufgenommen und damit später dokumentiert werden kann. Das ist sehr wichtig, um das Zustandekommen der meist umfangreichen "Kinderaussagen" nachvollziehbar zu machen und den möglichen Vorwurf einer Beeinflussung des Kindes von vornherein ausschließen zu können. Wichtig hierfür ist die wortgetreue Wiedergabe der erfolgten Kinderbefragung. Ist die erste Anhörung durch die Fachdienststelle der Polizei sehr ausführlich und professionell, ist dann in der Regel eine zusätzlich belastende polizeiliche Nachvernehmung des Kindes nicht mehr nötig.

Insgesamt ist die Situation, vor der Polizei aussagen zu müssen, natürlich eine besondere Belastung des betroffenen Kindes. Deshalb empfiehlt es sich, möglichst nach vorheriger Terminvereinbarung zu der besonderen Fachdienststelle der Polizei zu gehen. Das ermöglicht die Absprache bestimmter Vorgehensweisen und Bedingungen bei der Anzeigeaufnahme mit den zuständigen Ermittlungsbeamtinnen und Ermittlungsbeamten. Vielleicht äußert Ihr Kind den Wunsch, von einer Polizeibeamtin vernommen zu werden. Die zuständigen Ermittlungsdienststellen werden immer bemüht sein, diesem Wunsch zu entsprechen. Sollte dies jedoch im Einzelfall nicht möglich sein, können Sie davon ausgehen, dass die mit diesen Ermittlungen betrauten männlichen Ermittlungsbeamten ebenfalls entsprechend fortgebildet und sensibilisiert sind. Die Entscheidung, ob eine Beamtin oder ein Beamter Ihr Kind anhört, sollte sich immer nach den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes richten und nicht grundsätzlich durch Sie eingefordert werden.

Können Ärztinnen und Ärzte se*uel*en Mis*bra*ch feststellen?


se*uell*r Mis*bra*ch hinterlässt in der Regel keine eindeutigen körperlichen Spuren. Selbst wenn ein Mädchen vaginal vergewaltigt wurde, ist dieses Verbrechen medizinisch oftmals nicht nachweisbar. Eventuell stellen Ärzte zwar minimale Verletzungen an der Vagina oder am Anus fest, aber diese lassen in der Regel keine zweifelsfreien Rückschlüsse zu. Eine medizinische Untersuchung spielt deshalb keine zentrale Rolle für den Nachweis von sexuellem Missbrauch, kann aber im Einzelfall gleichwohl Bedeutung erlangen und die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen untermauern.

Wenn sie sensibel und vorsichtig als Ganzkörperuntersuchung durchgeführt wird, kann sie unter Umständen dem Mädchen oder Jungen auch eine Art Beruhigung bieten, indem sie klarstellt, dass alles in Ordnung ist und dass er oder sie zumindest körperlich keine bleibenden Verletzungen davongetragen hat. Eine ärztliche (gynäkologische) Untersuchung des Kindes gehört nicht in jedem Fall zur Anzeigeerstattung dazu. Ob sie erforderlich ist, prüfen die verantwortlichen Ermittlungsbeamtinnen und Ermittlungsbeamten im Einzelfall. Sie dient dann sowohl der Behandlung eventueller Verletzungen als auch der Spurensicherung und der Attestierung von etwaigen Verletzungen.

Darf ich mein Kind bei der polizeilichen Vernehmung begleiten?

Ihr Kind hat das Recht, bei der polizeilichen Befragung von einer Vertrauensperson begleitet zu werden. Dies wird in der Regel von den ermittelnden Beamtinnen und Beamten zugelassen. Es sollte sich jedoch um eine Person handeln, die als Zeugin oder Zeuge im Ermittlungsverfahren nicht in Betracht kommt. Als Eltern sind Sie jedoch sehr häufig auch als Zeugen im polizeilichen Ermittlungsverfahren wichtig. Darüber hinaus könnte Ihre Anwesenheit bei der polizeilichen Befragung das Kind hemmen, auf die zum Teil schambesetzten Fragen zu antworten.

Kann ich eine Strafanzeige jederzeit wieder zurücknehmen?


Ist eine Anzeige bei der Polizei erstattet, können die laufenden Ermittlungen durch Sie nicht mehr gestoppt werden. Haben Sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder das Kind als Opfer keine weitere Bereitschaft zur Mitarbeit in den Ermittlungen, sollten Sie dies den ermittelnden Beamtinnen und Beamten mitteilen, damit es in den Ermittlungsakten vermerkt wird. Das hat jedoch in der Regel keine Auswirkungen auf den Fortgang der Ermittlungen und Maßnahmen. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen ihrem uneingeschränkten Strafverfolgungszwang nachkommen, unter Umständen auch ohne das aktive Mitwirken des Opfers. Gerichtliche Entscheidungen werden in solchen Fällen nach der bis dahin erlangten Beweislage getroffen. Allerdings kann es letztendlich zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens kommen, wenn aufgrund der fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit eine Verurteilung der Täterin oder des Täters nicht wahrscheinlich ist. Dies gilt besonders für die Fälle, in denen Ihrem Kind ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, etwa wenn der Täter verwandt oder verschwägert ist. Geschieht die Rücknahme der Strafanzeige aufgrund von Druck oder Drohungen des Täters, sollte dies unbedingt den ermittelnden Beamtinnen und Beamten mitgeteilt werden. In solchen Fällen kann geprüft werden, ob der Täter bis zur eigentlichen Gerichtsverhandlung in Untersuchungshaft genommen wird.

Wie geht es nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen weiter?

Die polizeiliche Ermittlungsakte wird an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ über das weitere Vorgehen, zum Beispiel Verfahrenseinstellung oder Klageerhebung bei Amts- oder Landgericht. Falls das Verfahren eingestellt wird, wird das den Geschädigten beziehungsweise deren Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten mitgeteilt und es gibt die Möglichkeit der Beschwerde. Falls Klage erhoben wird, folgt nach einem unterschiedlich großen Zeitraum eine Hauptverhandlung. Diese Wartezeit, in der der Prozess zwar bevorsteht, aber noch nicht angefangen hat, ist für das Kind sehr belastend. Auch in dieser Phase kann die anwaltliche und die Prozessbegleitende Betreuung sehr hilfreich sein. Darüber hinaus ist eine Vorbereitung des Kindes auf die Gerichtsverhandlung sehr wichtig.

Was kann auf mein Kind im Gerichtsverfahren zukommen?

In einer Hauptverhandlung müssen in der Regel noch einmal alle wichtigen Beweismittel, also auch die Zeugenaussage des betroffenen Kindes, von der Richterin oder dem Richter gehört werden. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht das Vorspielen der auf Bild- und Tonträger aufgenommenen Anhörung des Kindes bei der Polizei. Das trifft jedoch nicht für jeden Fall zu. Um das Kind nicht unmittelbar mit dem Angeklagten und einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten zu konfrontieren, besteht auch die Möglichkeit, das Kind, das von einer Vertrauensperson begleitet wird, in einem separaten Raum per Videokonferenz zu befragen. Voraussetzungen sind, dass das zuständige Gericht die technischen Möglichkeiten besitzt und das betroffene Kind mit den nötigen technischen Hilfsmitteln wie Bildschirm, Mikrofon und Videokamera unbefangen umgehen kann. Sollte bei den Tathandlungen gegen dieses Kind eine Videokamera eine Rolle gespielt haben, kommt eine Videokonferenz nicht infrage.

Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass Ihr Kind auf die Aussage- und Befragungssituation im Gerichtssaal vorbereitet wird. Bei vielen Fachberatungsstellen und einigen Jugendämtern wird eine so genannte Prozessbegleitung angeboten. Dieses Angebot sollten Sie frühzeitig wahrnehmen.
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens werden häufiger so genannte Glaubwürdigkeitsgutachten gefordert. In diesen Fällen muss das betroffene Kind noch einmal mit einer durch das Gericht bestimmten Gutachterin oder einem Gutachter über den Missbrauch sprechen. Begutachtet wird nicht die Glaubwürdigkeit des Kindes, sondern lediglich die Glaubhaftigkeit dieser kindlichen Aussage! Um das Kind in der konkreten Befragungssituation vor Gericht zu entlasten, kann sein Rechtsbeistand für diese Zeit den Ausschluss des Täters von der Gerichtsverhandlung beantragen.

Ist mein Kind den Belastungen eines Strafverfahrens im Augenblick gewachsen?

Um diese Frage zu klären, brauchen Sie als Eltern fachliche Beratung. Diese können Sie in einer der unterschiedlichen Fachberatungsstellen finden. An dieser Stelle ist anzumerken: die Erlebnisse vor Gericht werden von den Kindern individuell unterschiedlich aufgenommen und verarbeitet, nicht für alle ist das Verfahren eine Belastung. Manche Opfer erleben die Tatsache, dass der Täter öffentlich angeklagt wird, auch als Bestätigung dafür, dass ihnen Unrecht getan wurde.

Muss mein Kind mehrfach aussagen?

Selbst wenn alle beteiligten Stellen vollständig und gut zusammenarbeiten, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass Ihr Kind bei der Polizei, bei einem Ermittlungsrichter, bei einem Gutachter und vor Gericht Angaben machen muss. Aus diesem Grunde ist die Vorbereitung des Kindes auf die Erfordernisse eines Gerichtsverfahrens sehr wichtig.

Wie kann ich erfahren, was im Strafverfahren passiert?


Als gesetzliche Vertreter des geschädigten Kindes können Sie beantragen, dass Ihnen das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt wird und dass Sie Auskünfte und Abschriften aus der Akte erhalten. In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt. Es empfiehlt sich für Sie als Rat suchende Eltern, bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt einen Anwalt in Anspruch zu nehmen und mit der Wahrnehmung der Interessen Ihres Kindes zu beauftragen. Dabei sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ausgewählt werden, die Erfahrungen im Bereich des Sexualstrafrechts, der Opferrechte und des Familienrechts haben. Diese können dann auch bei Befragungen des Kindes durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht immer anwesend sein, die Rechte Ihres Kindes einfordern und die so genannte Nebenklage erheben.

Wer trägt in diesem Fall meine Kosten?


Beauftragen Sie als Sorgeberechtigte eine Anwältin oder einen Anwalt, müssen Sie theoretisch zunächst einmal die Kosten selbst übernehmen. Ist das Opfer des sexuellen Missbrauchs unter 16 Jahre, kann im Rahmen der Nebenklage die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand auf Staatskosten bei Gericht beantragt werden, unabhängig von den eigenen oder elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der so genannten Prozesskostenhilfe, die von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Opfers beziehungsweise dessen Sorgeberechtigten abhängig ist. Genaue Auskünfte über die Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei den Rechtshilfestellen der Amtsgerichte. Daneben leisten Opferhilfeeinrichtungen, wie beispielsweise der "Weiße Ring" mit bundesweiten Niederlassungen, unter bestimmten Voraussetzungen auch sehr schnell finanzielle Hilfen für Straftatenopfer, ohne dass Rückzahlungen erforderlich werden. Wenn der Täter verurteilt wird, heißt das in der Regel, dass er dann die Prozesskosten, also auch die Kosten Ihrer Anwältin oder Ihres Anwaltes zu tragen hat. In manchen Fällen übernimmt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

Hat mein Kind Anspruch auf finanzielle Wiedergutmachung und Schmerzensgeld?

Diese Ansprüche können im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angemeldet werden. Auch in diesem Bereich ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Opfer von Straftaten Ansprüche an den Staat stellen. Anspruchsgrundlage ist hierfür das "Opferentschädigungsgesetz" und ein formloser Antrag an das örtlich zuständige Versorgungsamt. Diese Leistungen des Staates beinhalten die Kostenübernahme zum Beispiel von Krankenbehandlungen und psychosozialer Betreuung, nicht jedoch die Zahlung von Schmerzensgeldern.

Autor
Herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 3. Juni 2004

17.04.2008, 11:38

Antwort schreiben




Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Sex, Kinder, Porno, Erde, Internet

Impressum | Datenschutz