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Nachträgliches Wegsperren - ja oder nein?

25.06.2009, 08:21

Zwei Fälle

Nachträgliches Wegsperren - ja oder nein?


Nicht immer werden Sexualstraftäter in nachträgliche Sicherheitsverwahrung genommen.Zwei Fälle:

* JA: Peter W. wurde vom Landgericht Augsburg 1991 wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Kindern u. a. zu 15 Jahren Haft verurteilt. Er hatte in 1500 bis 2000 Fällen Frau und Tochter vergewaltigt, sie zu Sodomie gezwungen und teils schwer verletzt. Mit dem Urteil wurde keine Sicherungsverwahrung verhängt. Das Gericht setzte auf die hohe Strafe. Doch W. entwickelte im Gefängnis eine Psychose, akzeptierte nicht, dass er krank ist und war nicht behandlungsbereit. Er suchte Kontakt zu seiner Familie und glaubte, sie liebe ihn. 2005 ordnete das Landgericht nachträglich Sicherungsverwahrung an. Die Schizophrenie sei dem Erstgericht nicht bekannt gewesen. Von W. gehe erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit aus, so zwei Gutachter. Die Revision gegen dieses Urteil verwarf der Bundesgerichtshof.

* NEIN: Udo H. (Name geändert) wurde in Augsburg wegen Vergewaltigung zu gut fünf Jahren Haft verurteilt. Im Gefängnis zeigte er auffälliges und bedrohliches Verhalten, äußerte sexuelle Wünsche. Einem Beamten sagte er, es hätte bis zur Tötung des Opfers kommen können. Das Landgericht verhängte nachträgliche Sicherungsverwahrung. Der BGH hob die Entscheidung Anfang 2009 auf. Es gebe keine Hinweise auf eine künftige gravierende Gefährlichkeit. (hogs)

(c) Augsburger Allgemeine, 23.06.2009

25.06.2009, 08:21

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