Von Holger Sabinsky. Die Vorschriften für die Sicherungsverwahrung sind für den Laien kaum durchschaubar, und das hat einen Grund: Keine Maßnahme greift stärker in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein.
Der Gesetzgeber hat daher gut daran getan, ein höchst differenziertes und damit eben auch höchst kompliziertes Regelwerk zu schaffen. Das hat lange genug gedauert und es wäre ohne den Druck von Bayerns Justizministerin Beate Merk wohl heute noch nicht fertig. Nun sind die gesetzlichen Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung auf einem guten Weg. Es gilt hier, die persönliche Freiheit des Einzelnen mit dem Schutz der Allgemeinheit unter einen Hut zu bringen. Deshalb ist es wichtig, jeden Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die Gutachter haben dabei eine hohe Verantwortung.
Eines sollten wir aber nicht vergessen: Die Gutachten über die künftige Gefährlichkeit eines Sexualtäters können immer nur Prognosen sein. Ein Restrisiko wird daher immer bleiben.
(c) Augsburger Allgemeine, 23.06.2009